Satzung

Satzung des Kreisverbands Günzburg der Piratenpartei:

 

Abschnitt A: Grundlagen

 

§ 1 – Name, Sitz

(1) Der Kreisverband Günzburg ist eine regionale Gliederung der Piratenpartei Deutschland gemäß § 7 der Bundessatzung. Durch seine Zugehörigkeit zum Bezirksverband Schwaben und dem Landesverband Bayern ist er organisatorischer Teil der Bundespartei.

(2) Der Kreisverband der Piratenpartei im Landkreis Günzburg führt den Namen: Piratenpartei Deutschland, Kreisverband Günzburg. Als Kurzbezeichnung wird PIRATEN Günzburg verwendet.

(3) Der Sitz des Kreisverbandes ist Günzburg.

(4) Der Kreisverband umfasst das Gebiet des Landkreises Günzburg. Der Sitz kann durch den gewählten Vorstand beschlossen werden, sofern dieser für alle Piraten im Kreisverband auf eine zumutbare Weise erreichbar ist. Eine Änderung des Sitzes ist unter Angabe des Grundes, der neuen Adresse und der zuständigen Ansprechpartners unverzüglich per E-Mail mitzuteilen.

 

§ 2 – Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Kreisverbandes ist jedes Mitglied der Piratenpartei Deutschland mit gemeldetem Wohnsitz im Landkreis Günzburg.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft der Piratenpartei Deutschland wird durch die Satzungen der übergeordneten Gliederungen geregelt.

(3) Jegliche Änderung am Bestand der Mitgliedsdaten muss allen betroffenen Gliederungen mitgeteilt werden.

(4) Neupiraten erwerben mit ihrer Aufnahme und Zahlung des jeweils geltenden vollständigen fälligen Mitgliedsbeitrags die Vollmitgliedschaft und das uneingeschränkte passive und aktive Wahlrecht (Stimmberechtigung). Die Vollmitgliedschaft und das passive und aktive Wahlrecht (Stimmberechtigung) ruhen ab dem Zeitpunkt, in dem der Pirat mit der Zahlung seines jährlichen Mitgliedsbeitrags (auch teilweise) mehr als drei Monate in Verzug gerät, bis zum Zeitpunkt der Zahlung des vollständigen Jahresmitgliedsbeitrags.

(5) Mit der Aufnahme in eine andere Gliederung verliert der Pirat das aktive und passive Wahlrecht in der bisherigen Gliederung sowie alle dort bekleideten Funktionen und Ämter, soweit in den Satzungen der höheren Gliederungen und allgemeinen Gesetzen nichts Abweichendes geregelt ist. Doppelmitgliedschaften sind unzulässig.

 

§ 3 – Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland wird durch die Bundessatzung geregelt.

(2) Die Beendigung der Mitgliedschaft ist der untersten oder der übergeordneten Gliederung anzuzeigen.

(3) Die Beendigung der Mitgliedschaft im Kreisverband Günzburg erfolgt durch Wechsel des Wohnsitzes in einen anderen Landkreis oder durch Beendigung der Mitgliedschaft in der Piratenpartei Deutschland.

 

§ 4 – Ordnungsmaßnahmen

Regelungen, die Ordnungsmaßnahmen betreffen, werden vom Kreisvorstand getroffen. Der Betroffene oder der Kreisvorstand kann das Schiedsgericht der untersten zuständigen Gliederung anrufen. Die in der Satzung des Landesverbandes Bayern der Piratenpartei geregelten Ordnungsmaßnahmen gelten auf Kreisebene entsprechend.

 

§ 5 – Verhaltensweise von Gliederungen

Der Kreisverband verpflichtet sich, die Regelungen der Satzung des Landesverbandes Bayern insbesondere im Hinblick auf das Verhältnis zu den höheren Parteigliederungen (Bundespartei, Landesverband, Bezirksverband) zu beachten und seine Untergliederungen zu ebensolchem Verhalten anzuhalten.

 

§ 6 – Organe des Kreisverbands

(1) Organe des Kreisverbandes Günzburg sind die Kreishauptversammlung, der Kreisvorstand und die Gründungsversammlung.

(2) Die Gründungsversammlung tagt nur einmal, und zwar am 23.03.2013

 

§ 7 – Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht grundsätzlich aus fünf Mitgliedern, dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem politischen Geschäftsführer und dem Generalsekretär. Der Vorstand muss aus mindestens drei Mitgliedern, darunter der Vorsitzende und der Schatzmeister, bestehen. Durch einfachen Beschluss der Kreishauptversammlung bzw. Gründungsversammlung können bei der jeweiligen Vorstandswahl zusätzlich bis zu zwei weitere Stellvertreter und bis zu fünf Beisitzer gewählt werden.

(2) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Kreisverbands und vertritt den Kreisverband nach innen und außen im Rahmen der von den Parteiorganen gefassten Beschlüsse.

(3) Der Vorstand haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) bzw. der Gründungsversammlung in geheimer Wahl für die Dauer eines Jahres gewählt. Der Vorstand bleibt nach Ablauf seiner regulären Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

(5) Der Vorstand tagt mindestens einmal im Quartal. Die Vorstandssitzungen werden nach Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Mitgliedern des Vorstandes vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von einem seiner Stellvertreter, im Falle deren Verhinderung durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam einberufen.

(6) Auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der stimmberechtigten Piraten des Kreisverbandes hat der Vorstand zusammenzutreten und sich mit den im Antrag genannten Fragestellungen zu befassen.

(7) Der Vorstand beschließt über alle organisatorischen und politischen Fragen im Sinne der Beschlüsse der Kreishauptversammlung bzw. der Gründungsversammlung. Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung, in der eine einfache Mehrheit seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, ist beschlussfähig. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst.

(8) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und veröffentlicht diese auf parteiübliche Art. Sie umfasst insbesondere Regelungen zu: 1. Verwaltung der Mitgliedsdaten und deren Zugriff und Sicherung 2. Aufgaben und Kompetenzen der Vorstandsmitglieder 3. Dokumentation der Sitzungen und Beschlüsse 4. virtuellen oder fernmündlichen Vorstandssitzungen 5. Form und Umfang des Tätigkeitsberichts 6. Beurkundung von Beschlüssen des Vorstandes 7. Reihenfolge der Zuständigkeiten bei Verhinderung des Vorsitzenden.

(9) Der Vorstand erstattet zur Kreishauptversammlung einen Tätigkeitsbericht in Wort und Textform. Dieser umfasst alle Tätigkeitsgebiete der Vorstandsmitglieder, wobei diese in Eigenverantwortung des Einzelnen erstellt werden. Der Kreisverband (die Kreishauptversammlung oder der neue Vorstand) kann Ansprüche gegen den (alten) Vorstand insgesamt oder ein Vorstandsmitglied nur geltend machen, wenn keine Entlastung in der Kreishauptversammlung erfolgt. Die Ansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches. Tritt ein Vorstandsmitglied zurück, hat dieses innerhalb von 30 Tagen einen Tätigkeitsbericht zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.

(10) Tritt ein Vorstandsmitglied zurück bzw. kann dieses seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen, so wird dessen Funktion auf seinen Antrag – soweit möglich – bis zur nächsten regulären Vorstandswahl von einem anderen Vorstandsmitglied übernommen. Der Vorstand gilt als nicht handlungsfähig, wenn er aus weniger als 3 Mitgliedern besteht oder er seinen Aufgaben nicht mehr nachkommen kann und er sich selbst mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder für handlungsunfähig erklärt. In diesem Falle ist unverzüglich vom verbleibenden Vorstand eine Kreishauptversammlung zur Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen.

(11) Tritt der gesamte Vorstand geschlossen zurück oder erklärt sich für Handlungsunfähig, so führt der Bezirksvorstand kommissarisch die Geschäfte bis eine von ihm unverzüglich einberufene außerordentliche Kreishauptversammlung einen neuen Vorstand gewählt hat.

 

§ 8 – Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt)

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Kreisverbandes. Sie wird in dieser Satzung Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) genannt.

(2) Die ordentliche Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) findet grundsätzlich jährlich im Gebiet des Kreisverbandes, erstmals im Jahre 2014 statt. Sie werden vom Kreisvorsitzenden im Rahmen der vom Kreisvorstand gefassten Beschlüsse einberufen. Bei Bedarf werden weitere Kreishauptversammlungen (auch Kreisparteitag genannt) vom Kreisvorsitzenden auf Beschluss des Kreisvorstandes einberufen (außerordentliche Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) ).

(3) Außerordentliche Kreishauptversammlungen (auch Kreisparteitag genannt) müssen vom Kreisvorstand einberufen werden, wenn dies von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch 5 stimmberechtigte Piraten des Kreisverbandes schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Der Grund für die außerordentliche Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) ist in der Ladung zu nennen.

(4) Die Tagesordnung der ordentlichen Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) hat in jedem Jahr mindestens vorzusehen:

– Genehmigung der Tagesordnung

– Rechenschaftsberichte der Vorstandsmitglieder

– Bericht der Kassenprüfer

– Entlastung des Kreisvorstandes

– Wahl des Kreisvorstandes

– Wahl der Kassenprüfer

(5) Die Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) nimmt den Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und entscheidet daraufhin über seine Entlastung.

(6) Über die Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) wird eine Niederschrift (Protokoll) gefertigt, die mindestens den Wortlaut der gefassten Beschlüsse sowie die Abstimmungsergebnisse enthält. Die Niederschrift ist vom Protokollführer, vom Versammlungsleiter und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen. Wahlprotokolle sind unbeschadet vorrangiger gesetzlicher Vorschriften oder Satzungsbestimmungen höherer Parteigliederungen vom Wahlleiter zu unterzeichnen und der Niederschrift beizufügen. Der Niederschrift ist eine unterzeichnete Anwesenheitsliste der stimmberechtigten Teilnehmer beizufügen.

(7) Die Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) kann auf Beschluss von mindestens einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Piraten zwei Rechnungsprüfer bestimmen. Die Rechnungsprüfer sollen den finanziellen Teil des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes vor der Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung wird der Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) verkündet und zu Protokoll genommen. Danach sind die Rechnungsprüfer aus ihrer Funktion entlassen.

(8) Die Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) wählt mindestens zwei Kassenprüfer. Diesen obliegt die Vorprüfung des finanziellen Tätigkeitsberichtes für die folgende Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) und die Vorprüfung, ob die Finanzordnung und das PartG eingehalten sind. Sie haben das Recht, Einsicht in alle finanzrelevanten Unterlagen und erforderlichenfalls Kopien hiervon auf Kosten des Kreisverbandes zu verlangen. Sie sind angehalten, spätestens zwei Wochen vor der Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) die letzte Vorprüfung der Finanzen durchzuführen. Ihre Amtszeit endet durch Austritt, Rücktritt, Entlassung durch die Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) oder mit Wahl ihrer Nachfolger.

(9) Der Vorstand lädt jedes Mitglied in Textform mit einer Ladungsfrist von vier Wochen zur Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) ein. Die Einladung zur Kreishauptversammlung muss mindestens folgende Angaben enthalten: Tagungsort, Tagungsbeginn, vorläufige Tagesordnung und die Angabe, ob und wo weitere Informationen zur Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) veröffentlicht werden. Spätestens fünf Tage vor der Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) sind die aktuelle Tagesordnung, die voraussichtliche Tagungsdauer und alle bis dahin dem Kreisvorstand eingereichten Anträge im Wortlaut zu veröffentlichen.

(10) Die Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) ist beschlussfähig, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens 3 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind.

 

§ 9 – Satzungs- und Programmänderung

(1) Änderungen der Kreissatzung können nur von einer Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Anträge auf Satzungsänderung sind nur zulässig, wenn sie mindestens zwei Wochen vor der Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) beim Vorstand eingegangen sind.

(3) Für Kommunalwahlen kann von der Kreishauptversammlung (auch Kreisparteitag genannt) bei Bedarf für die Kreisebene ein eigenes Wahlprogramm basierend auf den Werten des Grundsatzprogrammes der Piratenpartei Deutschland verabschiedet werden.

 

§ 10 – Öffentliche Wahlen und Nominierungen

Es gelten die Bestimmungen der übergeordneten Gliederungen

 

§ 11 – Auflösung und Verschmelzung

Die Auflösung oder Verschmelzung des Kreisverbandes regelt die Landessatzung.

 

§ 12 – Schlussbestimmungen

Sofern es an einer Bestimmung in dieser Satzung fehlt oder sofern eine Bestimmung dieser Satzung im konkreten Fall einer Auslegung bedarf, gilt sinngemäß die Bestimmung in der Satzung des Bezirksverbands, Landesverbandes oder des Bundesverbandes.

 

Abschnitt B:

Finanzordnung: Die Finanzordnung der Bundes- und Landessatzung findet entsprechend Anwendung.