Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des KV Günzburg-Neu-Ulm

§1 Allgemeines

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Kreisverbandes nach den gesetzlichen Vorschriften, der Satzung, sowie dieser Geschäftsordnung. Er arbeitet mit den übrigen Organen und Mitgliedern der Partei zum Wohle der Partei vertrauensvoll zusammen.
(2) Jedes Vorstandsmitglied hat die Pflicht, den ihm übertragenen Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen nachzukommen. Sollte ein Vorstandsmitglied seinen Aufgaben nicht nachkommen können, so bestimmt der Vorstand einen Vertreter. In dringenden Fällen ist jedes Vorstandsmitglied zur Vertretung berechtigt und verpflichtet.
(3) Jedes Vorstandsmitglied fertigt über seine Tätigkeiten für die Partei während seiner Amtszeit einen in Textform, im Umfang in angemessener Weise begrenzten, Tätigkeitsbericht an.

§2 Kompetenzbereiche der Vorstandsmitglieder

Rudolf Ristl, Vorsitzender: Der Vorsitzende leitet und koordiniert den Vorstand und die Vorstandssitzungen. Beruft Mitgliederversammlungen ein. Er hält Kontakt zu den Verbänden und Interessensgruppen. Bereitet Wahlen vor und koordiniert die Pressearbeit. Er vertritt den Kreisverband nach innen und außen. Er ist zuständig auch für Veröffentlichungen auf der Internetseite.

Philipp Meier, Stellvertretender Vorsitzender: Der stellvertretende Vorsitzende unterstützt den Vorsitzenden bei dessen Aufgaben, sowie bei der parteiinternen Kommunikation. Er koordiniert Veranstaltungen und die programmatische Arbeit. Er koordiniert den Auftritt in den Sozialen Medien und auf der Internetseite.

Alexander Zimmer, Schatzmeister: Dem Schatzmeister obliegt die Zuständigkeit für Finanzangelegenheiten im Kreisverband, die Verwaltung der Mitgliedsbeiträge und das Spendenwesen des Kreisverbandes. Darüber hinaus fungiert er als Ansprechpartner für Neumitglieder und außerdem ist er zuständig für die Protokolle.

  • Den Vorstandsmitgliedern obliegen gemeinsam folgende Aufgaben:
    Organisation von Veranstaltungen im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit
  • Förderung der programmatischen Arbeit
    Bündnisarbeit mit externen Gruppierungen
  • Kontakt zu Verbänden und Interessensgruppen

§3 Beschlussfassung

(1) Beschlüsse im Vorstand (auch im Umlaufverfahren) werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Änderungen an der Geschäftsordnung erfordern eine Zweidrittel Mehrheit aller Vorstandsmitglieder.
(2) Jedes Vorstandsmitglied ist im Rahmen seines Kompetenzbereichs allein zu Entscheidungen berechtigt. Je nach Schwere der Entscheidungen ist es angehalten sich vorher mit dem gesamten Vorstand zu beraten und einen gemeinsamen Beschluss zu fassen.
(3) Sind Sach- oder Vermögenswerte des Kreisverbandes von insgesamt über € 30,00 betroffen, so beschließt der gesamte Vorstand über den Antrag. In diesen Fällen kann der Schatzmeister ein besonderes, letztinstanzliches Widerspruchsrecht ausüben (Veto). Wird das Veto ausgesprochen, so gilt der Antrag als abgelehnt.

§4 Vorstandssitzungen

(1) Regelmäßige Vorstandssitzungen finden persönlich und/oder fernmündlich statt.
(2) Eine Vorstandssitzung wird durch ein Vorstandsmitglied in der Regel mit einer Frist von 4 Tagen auf der Kreis-Mailingsliste oder als Protokollnotiz einer Vorstandssitzung einberufen, sollte es die Situation erfordern, so kann eine Vorstandssitzung auch kurzfristig anberaumt werden.
(3) Eine Vorstandssitzung ist beschlussfähig wenn mehr als 50 % der Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Die Sitzungsleitung kann Gästen und Presse nach Meldung Rederecht erteilen.
Vorstandssitzungen finden öffentlich statt.
(5) In begründeten Fällen können, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder, Sitzungen teilweise nicht öffentlich abgehalten werden.
(6) Die Sitzungsleitung kann bei Missbrauch das Rederecht einschränken oder entziehen.
(7) Es ist zu jeder Sitzung ein Ergebnisprotokoll mit den Anträgen und den Beschlüssen zu erstellen.
(8) Nichtöffentliche Sitzungsteile werden im öffentlichen Protokoll durch den begründeten Beschluss der Nichtöffentlichkeit ersetzt.
(9) Neben den Vorstandssitzungen kommuniziert der Vorstand primär über seine Mailingsliste und Whatsapp.

§5 Verwaltung der Mitgliederdaten

(1) Die Mitgliederdaten der Piraten werden in einer zentralen Datenbank gepflegt
(2) Diese werden vom Vorstand oder entsprechenden Beauftragten verwaltet.
(3) Der Vorstand kann per Beschluss Mitgliedern Zugriff auf die Mitgliederdaten gewähren.
(4) Dieser Zugriff ist an die Teilnahme an einer Datenschutzbelehrung gebunden und kann auf ausgewählte Daten beschränkt werden.
(5) Jeder Zugriffsberichtigte ist dazu verpflichtet seine Zugangsdaten und die Mitgliederdaten nach bestem Wissen und Gewissen zu schützen. Dies umfasst insbesondere, dass entsprechende Dateien nicht unverschlüsselt gespeichert werden dürfen.
(6) Nicht mehr benötigte Daten sind unverzüglich vollständig zu löschen.
(7) Eine Weitergabe von Mitgliederdaten an nicht Zugriffsberechtigte ist streng untersagt und führt zu strafrechtlichen und aus sonstigen Rechtsquellen /z.B. Satzung des Kreisverbandes) resultierenden Konsequenzen.

§6 Reisekostenerstattung

(1) Reisekosten werden nur bei Wahrnehmung einer durch den Vorstand oder den Parteitag einer Gliederung beauftragten Tätigkeit erstattet.
(2) Die Erstattung richtet sich, sofern keine weiteren Regelungen vorliegen, nach den Regelungen der Finanzordnung auf Bundesebene der Piratenpartei Deutschland.
(3) Erfolgt eine Dienstreise im Rahmen eines Vorstands-Amtes ohne explizite Beauftragung, so ist der Vorstand vorher in Kenntnis zu setzen, anderenfalls besteht kein Anspruch auf Erstattung.